Streit um Reisemangel:
Auf der Strecke blieb das Reisebüro, das den Reisepreis an den Veranstalter überwiesen hatte
Ein Mann buchte im Reisebüro eine Türkeireise zum Preis von 1958 DM - organisiert von einem Reiseveranstalter H -, den er sofort mit einem Euroscheck in dieser Höhe bezahlte. Während des Urlaubs kam jedoch aus verschiedenen Gründen Unzufriedenheit auf; der Mann hielt die Reise für mangelhaft und ließ deshalb den Scheck sperren. Als die Inhaberin des Reisebüros, die den Betrag bereits an H weitergeleitet hatte, den Scheck einlösen wollte, bekam sie daher nur 400 DM. Der enttäuschte Urlauber hatte gegen den Reiseveranstalter zwar ein Urteil erwirkt, bekam aber das Geld nicht zurück, denn dieser war in Konkurs gegangen.
Auf dem Schaden blieb schließlich das Reisebüro sitzen, denn das Amtsgericht Norderstedt entschied, dass es die restliche Summe nicht vom Kunden verlangen kann (41 C 10/98). Da es die Reise nicht selbst organisiert, sondern sie nur vermittelt habe, habe das Reisebüro aus dem Reisevertrag selbst keinerlei Anspruch gegenüber dem Kunden. Es bekomme nur Provision für die Vermittlung vom Reiseveranstalter. Der Reisevermittler könne nur dann den vollen Reisepreis vom Kunden fordern, wenn er befugt sei, im Interesse des Kunden den Reisepreis an den Reiseveranstalter weiterzuleiten - d.h. dann, wenn die Vorauskasse als solches rechtmäßig sei. Letzteres setze wiederum voraus, dass das Reisebüro dem Kunden einen Sicherungsschein ausgehändigt habe. (Der Sicherungsschein garantiert die Ansprüche der Kunden für den Fall, dass der Reiseveranstalter in Konkurs geht und muss vom Versicherer oder der Bank des Reiseveranstalters ausgestellt werden; erst nach der Übergabe des Sicherungsscheins an den Kunden darf der Reiseveranstalter die Zahlung des gesamten Reisepreises entgegennehmen.)
Diese Bedingung wurde der Inhaberin des Reisebüros zum Verhängnis: Es gelang ihr nämlich nicht zu beweisen, dass sie dem Kunden bei der Übergabe seines Schecks neben den Reiseunterlagen auch den Sicherungsschein gegeben hatte.
Urteil des Amtsgerichts Norderstedt vom 3. Juni 1998 - 41 C 10/98
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