Reisevermittler muss Kunden auf Visumpflicht hinweisen ...
... sofern sie für ihn selbst erkennbar ist
Ein Ehepaar aus Ghana, das zur Zeit in Deutschland lebt, wollte die Heimat besuchen. In einem Reisebüro buchte der Mann einen Flug bei der Fluggesellschaft British-Airways, der in London einen kurzen Zwischenstop einlegt. Im Anmeldetext hieß es: "Denken Sie an ein eventuell benötigtes Visum und überprüfen Sie die Gültigkeitsdauer ihrer Ausweispapiere". Der Kunde hielt es für überflüssig, sich darum zu kümmern. Beim Antritt der Reise erfuhr das Paar jedoch am Flughafenschalter in Köln, dass für die Zwischenstation in London ein Transit-Visum nötig sei. Die beiden mussten den gebuchten Flug sausen lassen, fuhren zur britischen Botschaft nach Düsseldorf, um das Visum zu beantragen und buchten anschließend einen Ersatzflug. Nach dem Heimaturlaub verklagten sie den Inhaber des Reisebüros auf Schadenersatz für den Ersatzflug und zusätzliche Reise- und Übernachtungskosten in Düsseldorf.
Das Amtsgericht Bielefeld entschied, dass das Reisebüro nicht zahlen muss (5 C 355/97). Ein Reisevermittler (bzw. dessen Mitarbeiter) müsse die Kunden über Visabestimmungen nur aufklären, soweit für ihn überhaupt erkennbar sei, dass für die geplante Reise ein Visum benötigt werde. Visabestimmungen änderten sich sehr schnell. Der Kunde sei in den vergangenen Jahren schon mehrfach über London geflogen, habe dafür nie ein Transit-Visum benötigt und sich deshalb nicht bei der Botschaft erkundigt. Daher könne man auch den Mitarbeitern des Reisebüros keinen Vorwurf daraus machen, dass ihnen die jüngste Verschärfung der Durchreisebestimmungen für ghanaische Staatsangehörige in Großbritannien nicht bekannt gewesen sei, zumal der Kunde sie über seine Staatsangehörigkeit nicht informiert habe.
Urteil des Amtsgerichts Bielefeld vom 2. September 1997 - 5 C 355/97
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