Verspätete Rückkehr aus dem Urlaub
Reiseveranstalter muss Reisepreis teilweise zurückzahlen
Ein Ehepaar hatte bei einem Reiseveranstalter eine 3-wöchige Pauschalreise in die USA gebucht. Laut Flugplan sollten die Urlauber am 20.5. um 7.50 früh wieder in Deutschland landen. Wegen eines Pilotenstreiks mussten sie jedoch beim Rückflug eine Ausweichroute nehmen und einige Male umsteigen. Schließlich kamen sie erst am 21.5. am Nachmittag in Deutschland an. Als Entschädigung für diese Unbill verlangten sie vom Reiseveranstalter einen Teil des Reisepreises zurück.Vergeblich verwies der Reiseveranstalter auf den Pilotenstreik, für den er nicht verantwortlich sei: Das Amtsgericht Königstein entschied, er müsse dem Ehepaar insgesamt 700 Mark zurückzahlen (21 C 1585/00 (12)). Eine so eklatante Verspätung stelle einen Reisemangel dar, zumindest dann, wenn die Urlauber, wie es hier der Fall gewesen sei, die zusätzliche Reisezeit in diversen Flugzeugen und Flughäfen verbringen müssten. Und für diesen Mangel habe der Reiseveranstalter einzustehen, auch wenn ihn daran keine Schuld treffe.
Urteil des Amtsgerichts Königstein vom 26. März 2001 - 21 C 1585/00 (12)
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