Insulin verschwindet im Hotel:

Dafür haftet nicht der Reiseveranstalter

Ein zuckerkranker Mann buchte mit seiner Frau bei einem Reiseveranstalter eine Flugreise nach Mallorca (1355 DM pro Person). Das für ihn notwendige Insulin für die Reise hatte er bei sich und gab es bei der Ankunft im Hotel ab. An der Rezeption versicherte man ihm, das Hotel verfüge über einen Medikamentenkühlschrank, wo das Insulin sorgfältig für ihn aufbewahrt würde. Als er wenige Tage danach Nachschub abholen wollte, wurde ihm jedoch mitgeteilt, sein Insulin sei nicht mehr aufzufinden. Der kranke Urlauber musste daraufhin täglich in die Klinik und brach schließlich genervt seinen Urlaub ab. Vom Reiseveranstalter verlangte er Schadenersatz für vier verlorene Urlaubstage und den verfrühten Rückflug (insgesamt etwa 1.600 DM).

Das Amtsgericht München wies seine Klage ab (272 C 27221/96). Die Aufbewahrung von Medikamenten sei nicht Bestandteil des Reisevertrags. Der Reiseveranstalter empfehle in seinem Informationsblatt den Kunden, "Geld und Wertgegenstände im Hotelsafe zu hinterlegen". Dazu sollten sie sich an die Rezeption wenden. Die Aufbewahrung sei also Sache des Hotels, für die nicht der Reiseveranstalter einstehe. Wegen des abhanden gekommenen Insulins könne er sich nur an das Hotel halten, dem etwaiges Fehlverhalten seiner Angestellten zuzurechnen wäre und mit dem er durch die Übergabe des Medikaments einen "separaten Verwahrungsvertrag" geschlossen habe, der nicht mit seiner Pauschalreise in Zusammenhang stehe.

Urteil des Amtsgerichts München vom 6. Februar 1997 - 272 C 27221/96
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