Wegen erheblicher Abflugverspätung das Hotel aufgesucht: Fluggäste können Schadenersatzforderung nur zur Hälfte durchsetzen

Bei einem Flug von Sardinien nach München kam es wegen zwei missglückten Startversuchen zu einer erheblichen Verzögerung. Statt um 17 Uhr 10 konnte das Flugzeug erst um 4 Uhr 24 des folgenden Tages starten. Zwei Fluggäste hatten nach dem zweiten Fehlstart am Abend die Maschine verlassen und die Nacht in einem Hotel verbracht. Am nächsten Tag scheiterte ihre Rückreise an einem Computerausfall am Flughafen. Die Reisenden verlangten Schadenersatz für den Ersatzflug, zwei Hotelübernachtungen und die Transferkosten.

Nach dem Urteil des Amtsgerichts Bad Homburg muss die Fluggesellschaft 50 Prozent der Kosten übernehmen (2 C 241/00). Es sei Inhalt der vertraglichen Pflichten eines Luftfahrtunternehmens, genau bestimmte Flugzeiten einzuhalten. Komme es zu erheblicher Verspätung, habe der Fluggast grundsätzlich Anspruch auf Schadenersatz.

Er sei allerdings verpflichtet, den Schaden so gering wie möglich zu halten. Hier sei zwar nach dem Abbruch des zweiten Startversuchs kein Ansprechpartner der Airline mehr zu erreichen gewesen. Nach der ersten Nacht im Hotel hätten die Reisenden jedoch die Fluggesellschaft über die neuen Rückreiseprobleme informieren müssen. Eventuell wäre es dem Unternehmen ja doch noch möglich gewesen, die Kunden zurückzufliegen. Wegen dieses Versäumnisses müssten die Reisenden die Hälfte der Kosten selbst übernehmen.
Urteil des Amtsgerichts Bad Homburg vom 28. Juni 2000 - 2 C 241/00

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