Reiseveranstalter haftet nur bei Pauschalreise

Ein Familienvater buchte in einem Reisebüro für sich und seine vierköpfige Familie einen Flug nach Izmir. Vom Münchner Reiseveranstalter bekam er eine Buchungsbestätigung und Tickets für den Flug mit einer türkischen Airline. Als es jedoch am 23. Juni 2000 losgehen sollte, wurde der Flug erst um einen Tag verschoben und dann storniert. 2.760 Mark musste der Mann für einen Ersatzflug ausgeben. Von der türkischen Airline bekam er 2.041 Mark zurück, vom Münchner Reiseveranstalter forderte der Familienvater die Differenz (719 DM) und Schadenersatz für vertane Urlaubszeit (150 DM pro Person).

Das Amtsgericht München wies seine Zahlungsklage gegen den Veranstalter ab (271 C 750/01). Nur wenn ein Reiseveranstalter mit dem Kunden einen Reisevertrag über eine Pauschalreise schließe (Flug, Unterkunft und Verpflegung) und eine dieser Leistungen nicht oder nur unzureichend erbringe, habe der Kunde Anspruch auf Entschädigung. Übernehme ein Reiseveranstalter (im Rahmen eines Pauschalangebots) die Beförderung des Reisenden in eigener Regie, hafte er auch dafür, wenn diese ausfalle.

Hier habe der Kunde dagegen nur vier Flüge beim Veranstalter gebucht und keine weiteren Leistungen, es handle sich also nicht um einen Reisevertrag. Beim Verkauf von Fahrkarten oder Flugtickets handelten Reisebüros nur als Kartenvermittler bzw. Verkaufsstellen der Bahn oder der Fluggesellschaften. Nur mit der Airline habe der Familienvater einen Beförderungsvertrag vereinbart, nicht mit dem Reiseveranstalter.
Urteil des Amtsgerichts München vom 7. Mai 2001 - 271 C 750/01
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