Einjähriger High-School-Besuch in den USA:

Interessent sagt Reise wegen Hobbys der Gastfamilie ab

Ein gemeinnütziger Verein für internationale Verständigung vermittelte einem Kunden eine Sprachreise nach Texas. Geplant war der einjährige Besuch einer amerikanischen High-School mit Unterbringung in einer Gastfamilie. Die Auswahl einer passenden Familie gestaltete sich jedoch unerwartet schwierig. Die erste gab an, zu ihren Interessen zählten Schwimmen, Lebensrettung, Fischen, Sport, Kunst und Literatur. Der Kunde lehnte dankend ab. Schließlich habe er in seinem Lebenslauf als sportliche Interessen Golf, Tennis, Volleyball, Tischtennis, Fußball und Basketball angegeben. Auch leichtathletische Disziplinen betreibe er gern. Man kam der internationalen Verständigung auch mit dem zweiten Angebot nicht näher. Diese Gastfamilie interessierte sich eher für Fischen, Reisen, Bootsfahrten und Wassersport. Der Kunde beschloß schließlich, die USA-Reise nicht anzutreten, und forderte den vollen Reisepreis zurück. Zudem verlangte er 9.850 DM Schadenersatz wegen "vertaner Urlaubszeit".

Nach dem Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe hat der Kunde über die (bereits geleistete) Rückzahlung von 60 Prozent des Preises hinaus keinen Anspruch gegen den Verein (1 U 218/97). Ein Reisemangel, der den Wert der Reise gemindert hätte, liege hier nicht vor. Die vorgeschlagenen Gastfamilien wären für den einjährigen High-School-Aufenthalt des Kunden keineswegs ungeeignet gewesen. Hinsichtlich der Hobbys könne es keine 100prozentige Interessenübereinstimmung zwischen Gastschüler und Gastfamilie geben, das sei eine vollkommen überzogene Erwartung.

Laut Vertrag dürfe der Sprachreiseveranstalter 40 Prozent des Reisepreises einbehalten, um seine Kosten zu decken. Eine höhere Rückzahlung könnte der Kunde also nur bekommen, wenn ihm der Nachweis gelänge, dass die Unkosten des Vereins unter 40 Prozent des Preises lägen.

Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 28. Januar 1998 - 1 U 218/97
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