Reiserücktritts-Kostenversicherung nach abgebrochener Kreuzfahrt

Nach nur fünf Tagen musste ein Ehepaar die teure Schiffsreise (44.000 DM für zwei Personen) abbrechen, weil die Mutter der Ehefrau gestorben war. Danach gab es Zoff mit dem Reiseveranstalter um die Höhe der Rückzahlung. Vor der Kreuzfahrt hatte der Reiseveranstalter dem Kunden eine Reiseinformation geschickt, in der stand: 'Eine Reiserücktrittskostenversicherung, die mit der Rückreise des Hauptprogrammes endet, haben wir für Sie abgeschlossen'. Darauf pochte nun der Kunde, während ihm der Reiseveranstalter nur die Mehrkosten des vorzeitigen Rückflugs ersetzen wollte.

Das Oberlandesgericht Celle verurteilte den Reiseveranstalter dazu, dem Kunden rund 32.000 Mark zurückzuzahlen (11 U 117/00). Der Kunde habe das Informationsschreiben so verstehen müssen, als sei hier mehr geboten als der übliche Umfang einer Reiserücktrittsversicherung (die einen Rücktritt bis zum Beginn der Reise versichert). Darauf habe er sich verlassen dürfen. Ohne diese Fehlinformation hätte sich der Urlauber anderweitig versichern können, um kein Risiko einzugehen. Dazu bestand Anlass, denn die alte Mutter seiner Ehefrau sei krank gewesen und das Paar habe die Kreuzfahrt schon ein Jahr im Voraus gebucht.

Entgegen seiner Mitteilung habe der Reiseveranstalter - für den Fall eines Reiseabbruchs aus persönlichen Gründen - für die Kunden nur eine Versicherung abgeschlossen, die diesen die Mehrkosten der vorzeitigen Rückkehr ersetzen sollte. Die Fehlinformation habe er nie richtig gestellt, Versicherungsschein habe er den Urlaubern ebenfalls keinen geschickt. Wegen dieser Pflichtverletzungen müsse der Reiseveranstalter dem Kunden die Reiseleistungen ersetzen, die das Ehepaar wegen des Reiseabbruchs nicht mehr habe wahrnehmen können.
Urteil des Oberlandesgerichts Celle vom 26. April 2001 - 11 U 117/00
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