Reisemängel hingenommen:

Urlauber wollen trotzdem nicht zahlen

Um dem großen Trubel im Sommer zu entgehen, legte ein Ehepaar seinen Urlaub auf die Nachsaison. Im Hotel angekommen, bereuten sie diese Entscheidung. Das Speiseangebot der Hotelküche war bereits reduziert. Die Mahlzeiten wurden trotz der kalten Abendtemperaturen stets im Freien serviert, da es in der Ferienanlage kein geschlossenes Restaurant gab. Außerdem war der Zustand der Hotelzimmer nicht zufriedenstellend.

Nach dem Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf haben die Urlauber dennoch keinen Anspruch auf die Erstattung des Reisepreises (18 U 170/96). Sie hätten die verschiedenen Mängel frühzeitig erkannt und sofort reklamieren müssen. Spätestens zum Beginn der zweiten Woche hätte das Paar den Reisevertrag kündigen müssen. Statt dessen habe es bis zum Anfang der dritten und damit letzten Urlaubswoche zugewartet. Damit widersprächen sie aber ihrem eigenen Verhalten: Wer die Leistungen des Reiseveranstalters so lange wie möglich in Anspruch nehme, könne sich nicht im nachhinein auf Mängel berufen und den Reisepreis zurückverlangen.

Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 12. Juni 1997 - 18 U 170/96
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