Taschenkontrolle im Hotel: ... stellt trotz eines Kataloghinweises einen Reisemangel dar

In einem türkischen Hotel hatte man offenbar den Verdacht, Hotelgäste wollten im Urlaub vor allem das Buffet abräumen. Jedenfalls wurden die Gäste regelmäßig kontrolliert und mussten ihre Taschen öffnen. Eine enttäuschte deutsche Urlauberin verklagte zu Hause den Reiseveranstalter, um eine Minderung des Reisepreises zu erreichen.

Die Durchführung von Taschenkontrollen stelle einen Mangel der Reise dar, bestätigte das Amtsgericht Kleve (3 C 346/00). Dass damit die Mitnahme von Speisen und Getränken auf die Hotelzimmer unterbunden werden solle, rechtfertige eine solche Maßregelung der Gäste nicht. Gerade in einem Hotel der gehobenen Mittelklasse sei so ein Auftreten gegenüber Reisenden unangemessen.

Vergeblich pochte der Reiseveranstalter darauf, dass er die Möglichkeit von Taschenkontrollen in türkischen Hotels bereits in seinem Katalog erwähnt habe. Denn, so der Amtsrichter, die 'allgemeine Mitteilung über mögliche Beeinträchtigungen am Urlaubsort ändere grundsätzlich nichts an der Einstufung als Reisemangel'. Der Reiseveranstalter musste der Urlauberin 20 Prozent des Reisepreises erstatten.
Urteil des Amtsgerichts Kleve vom 3. November 2000 - 3 C 346/00

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