Bungalow-Anlage unfertig - Wasserversorgung im Argen
Getrübte Urlaubsfreuden auf Kuba:
Ein Tourist buchte einen Pauschalurlaub in einer neuen Bungalow-Anlage auf Kuba. Was ihn und seine Reisebegleiterin dann vor Ort erwartete, war wenig erfreulich. In der Anlage waren noch umfangreiche Bauarbeiten mit schwerem Gerät im Gange. Zwischen den Gebäuden konnte man sich nur in aufgewühltem und verschmutztem Gelände fortbewegen. Auch die Wasserversorgung hatte noch ihre Macken. Eine Notversorgungsstelle, bei der man sich das kostbare Nass besorgen konnte, blieb ein schwacher Trost. Von den im Katalog angepriesenen Freizeitanlagen war noch nichts zu sehen.Für den verpatzten Urlaub wollte der Kuba-Tourist zunächst gar nichts zahlen. Vom Oberlandesgericht Frankfurt wurde dies zurückgewiesen, weil immerhin die Vollpension tadellos gewesen war (16 U 9/01 III). Eine Abfuhr bekam allerdings auch der Reiseveranstalter, als er versuchte, die Mängel in der Wasserversorgung herunterzuspielen: Sie seien nur gelegentlich aufgetreten, meinte er. Wenn der Reisende jeden Tag mit der Ungewissheit aufwache, ob und wann Wasser für Bad und Toilette zur Verfügung stehe, und nie wisse, ob die Wasserversorgung auch am nächsten Tag noch funktioniere, stelle dies eine erhebliche Beeinträchtigung des Urlaubsgenusses dar, beschieden ihn die Richter. Wegen der fehlenden Freizeiteinrichtungen durfte der Urlauber den Reisepreis um 25 Prozent herabsetzen, als Ausgleich für Baulärm und Wassermangel um weitere 30 Prozent. Bei einem Gesamtpreis von 11.610 DM machten die 55 Prozent Minderung dann doch einige Tausender aus.
Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 5. November 2001 - 16 U 9/01 III
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