Schlechtes Wetter am Kilimandscharo: Höhepunkt einer Keniareise entfällt - Reisepreisminderung um die Hälfte
Ein Gipfelanstieg auf den mit 5.896 Metern höchsten Berg Afrikas und zwei Übernachtungen 'im Krater und seinen großartigen Eisfeldern' sollten den absoluten Höhepunkt einer Reise nach Kenia darstellen. So stand es jedenfalls im Prospekt eines Reiseveranstalters 'mit 20 Jahren Kilimandscharo-Erfahrung'. Doch Dauerregen, Nebel und Kälte vermiesten den Urlaubern das teure Abenteuer, das schließlich gegen ihren Willen abgebrochen wurde: Die Träger - laut Werbung 'nur ausgesuchte Leute mit Kratererfahrung' - waren teilweise höhenkrank und 'durch das andauernd extrem schlechte Wetter überfordert' (so später der Reiseveranstalter). Der Gipfel blieb in weiter Ferne, aus den zwei Übernachtungen im Krater und den versprochenen spektakulären Fotomotiven wurde nichts. Als die Urlauber deshalb Nachlass auf den Reisepreis forderten, winkte der Veranstalter ab: Für das ungünstige Wetter, das den Aufstieg verhindert habe, müsse er nicht einstehen, das gehöre zum allgemeinen Lebensrisiko.Das Oberlandesgericht Frankfurt war dagegen der Auffassung, der Reiseveranstalter sei bei der Vorbereitung und Durchführung der Expedition nicht sorgfältig genug vorgegangen (16 U 66/99). Offenbar habe er nicht genügend gesunde und belastbare Träger engagiert, die den Erfolg der Tour auch unter erschwerten Bedingungen gewährleistet hätten. Umstände wie Regen und Nebel - im Hochgebirge auch in Afrika nicht eben selten - müssten für einen Veranstalter mit langjähriger Expeditionserfahrung eigentlich beherrschbar sein, zumal die Tour ja technisch nicht schwierig sei. Zumindest hätte er die Reiseteilnehmer vor dem Urlaub darüber informieren müssen, dass er bei extrem schlechtem Wetter für die Gipfelbesteigung nicht garantiere. Der Veranstalter müsse daher den Afrika-Reisenden die Hälfte des Reisepreises zurückzahlen.
Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 9. Dezember 1999 - 16 U 66/99
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