Schadenersatz für 'vertanen Urlaub': ... gibt es in Sonderfällen auch für minder schwere Reisemängel
Bei Forderungen enttäuschter Touristen nach Schadenersatz für 'nutzlos aufgewendete Urlaubszeit' sind die Gerichte in der Regel sehr zurückhaltend. Üblicherweise wird so ein Anspruch nur anerkannt, wenn die Kunden bereits den Reisepreis um mehr als die Hälfte mindern können - wegen gravierender Mängel der Reise. Auf diese Rechtsprechung berief sich ein Reiseveranstalter aus Hessen, als er sich weigerte, einer Kundin Schadenersatz zu zahlen. Die fast blinde Urlauberin hatte ihn wegen Stromausfalls und erheblichen Baulärms am Urlaubsort auf Preisminderung und Schadenersatz wegen vertanen Urlaubs verklagt.Obwohl es nur eine Reduzierung des Reisepreises um 30 Prozent für angemessen hielt, gestand das Amtsgericht Bad Homburg der Frau 600 Mark Schadenersatz zu (2 C 1107/00). Bei der Beurteilung der Frage, ob Ur-laubstage ohne jeden Erholungswert vergeudet wurden, müsse man alle Umstände des Einzelfalls berücksichtigen. Hier gehe es um die Ansprüche einer fast blinden Frau, die Lärm wesentlich intensiver empfinde als andere Menschen. Sie könne dem Lärm auch kaum entgehen bzw. ihm durch Tagesausflüge ausweichen, weil sie nicht so mobil sei wie sehende Menschen. Deswegen sei es gerechtfertigt, in diesem Sonderfall der Kundin des Reiseveranstalters zusätzlich zur Preisminderung auch Schadenersatz wegen vertanen Urlaubs zuzusprechen.
Urteil des Amtsgerichts Bad Homburg vom 26. Juli 2000 - 2 C 1107/00
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