Kein Babykörbchen im Flugzeug

Ein Ehepaar buchte eine Flugreise nach Mauritius. Da die Eheleute mit Baby verreisen wollten, erkundigten sie sich vorher genau nach der Ausstattung im Flugzeug. Sie verlangten eine Sitzplatzreihe mit Babykörbchen, um das Baby während des Fluges ablegen zu können. Eine Mitarbeiterin des Reiseveranstalters reservierte deshalb für die Familie im Flugzeug die Sitzplätze A, C, D in Reihe 9. Das sei beim Flug Frankfurt/Mauritius die Reihe mit dem Babykörbchen, teilte sie den Urlaubern mit. Da befand sie sich allerdings in einem Irrtum: Tatsächlich war das Babykörbchen in Reihe 6 und die Eltern musste während des Fluges auf diese Annehmlichkeit verzichten. Das Paar verklagte deshalb den Reiseveranstalter auf Schadenersatz.

Das Amtsgericht München verurteilte den Reiseveranstalter, den Urlaubern Schadenersatz in Höhe von fünf Prozent des Reisepreises zu zahlen, das waren 152 Mark (111 C 1778/01). Das Ehepaar habe keinen Zweifel daran gelassen, dass es auf das Babykörbchen größten Wert lege, um es während des langen Fluges bequemer zu haben. Die Mitarbeiterin des Reiseveranstalters, die die Reise gebucht habe, habe den Kunden eine falsche Auskunft gegeben. Wahrscheinlich habe sie die Flugzeugtypen verwechselt. Diese Pflichtverletzung müsse sich der Reiseveranstalter zurechnen lassen.
Urteil des Amtsgerichts München vom 17. April 2001 - 111 C 1778/01
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