Ehemann kann Reiseveranstalter nicht verklagen

Ehefrau bucht teure Reise mit Mängeln:

Die Familie wollte sich etwas Besonderes leisten. Bei einem Reiseveranstalter buchte die Ehefrau für sich, ihren Mann und die beiden Kinder eine Pauschalreise nach Lanzarote zum Preis von 6.972 DM. Der Urlaub verlief dann wohl nicht so, wie man sich das vorgestellt hatte. Jedenfalls verlangten die Eheleute wegen verschiedener Mängel 3.468 DM vom Reiseveranstalter zurück. Das ging schief, weil sie, juristisch gesehen, einen schweren Fehler begingen: Es war der Ehemann, der den Reiseveranstalter verklagte.

Das Landgericht Hamburg wies die Klage aus diesem Grund ab (317 S 126/01). Gewährleistungsansprüche wegen Reisemängeln könne nur der Vertragspartner des Reiseveranstalters geltend machen. Vertragspartner sei aber nur die Ehefrau, die im Reisebüro unterschrieben habe. Wenn ein Ehepartner eine Reise buche, verpflichte dieses 'Geschäft' den anderen nicht; umgekehrt könne der andere Ehegatte auf diesen Vertrag auch keine Ansprüche stützen.

Nur Geschäfte zur Deckung des Lebensbedarfs verpflichteten beide Ehegatten, unabhängig davon, wer von beiden in wessen Namen den Vertrag geschlossen habe. Dazu zähle der Einkauf von Gegenständen des täglichen Bedarfs, z.B. von Lebensmitteln oder kleineren Haushaltsgeräten. Bestelle die Ehefrau z.B. einen Staubsauger, hafte auch der Ehegatte dafür, dass die Rechnung bezahlt werde. Er könne in diesem Fall auch reklamieren, wenn das Gerät nicht funktioniere. Bei Geschäften größeren Umfangs sei das aber anders.

Doppeltes Pech für die Urlauber: Nach diesem Prozess war die Frist bereits abgelaufen, innerhalb derer die Frau ihre Ansprüche hätte anmelden müssen - also bekamen sie schließlich gar nichts.
Urteil des Landgerichts Hamburg vom 16. November 2001 - 317 S 126/01
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