Hurrikan schwemmt Sandstrand weg

Über Weihnachten und Neujahr in die Karibik - ein Traumurlaub am Traumstrand sollte es werden. Bei einem Reiseveranstalter hatte das Ehepaar für 7963 Mark pro Person eine Flugpauschalreise nach Tobago gebucht. Im Katalog waren wundervolle Bilder von einem 'traumhaften Privatstrand' zu sehen, der 'exklusiv den Hotelgästen zur Verfügung' stehe. Vor Ort dann keine Spur mehr von Traumstrand: Kurz vor der Ankunft der Urlauber war er durch einen Hurrikan zerstört worden. Deshalb forderte das Ehepaar vom Reiseveranstalter den gesamten Reisepreis zurück und zusätzlich Schadenersatz für vertane Urlaubszeit.

Das Landgericht Frankfurt gestand den Urlaubern nur eine Minderung des Reisepreises um 30 Prozent zu (2/21 O 189/00). Das Paar habe mit Fotos belegt, dass der Hurrikan die baulichen Anlagen am Strand zerstört habe, der Strand weitgehend weggespült bzw. mit Steinen übersät gewesen sei. Der in der Katalogbeschreibung angepriesene herrliche Privatstrand mit einem vorgelagerten Riff existiere also nicht mehr. Da bei einem Urlaub in der Karibik das Stranderlebnis für Reisende im Vordergrund stehe, stelle dies einen Mangel der Reise dar.

Allerdings sei damit keineswegs der Erholungswert der gesamten Reise gleich Null: Immerhin könne man auf Ausflügen das Reisegebiet erkunden. Es gebe in der Hotelanlage einen Swimmingpool und Wellnessangebote, ganz in der Nähe des Hotels unzählige Möglichkeiten der Freizeitgestaltung (Tennisplätze, Golfplatz usw.). Im Meer könne man tauchen, surfen und fischen. Entschädigung für vergeudete Urlaubszeit gebe es deshalb nicht. Auch die Rückzahlung des gesamten Reisepreises wäre angesichts des vielfältigen Urlaubsangebots in Tobago weit übertrieben.
Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 8. Dezember 2000 - 2/21 O 189/00
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