Alkoholiker kann wegen Rückfalls nicht verreisen:
Kein Geld von der Reiserücktrittskostenversicherung
Ein alkoholkranker Mann, der schon lange wegen dieses Problems in ärztlicher Behandlung war, wollte verreisen. Er buchte bei einem Reisebüro einen Urlaub und schloß gleichzeitig eine Reiserücktrittskostenversicherung ab. Sein Arzt bescheinigte ihm, es gebe keine medizinischen Bedenken gegen eine Reise - allerdings nur, solange er abstinent bleibe. Kurz vor dem Urlaub stornierte der Mann die Buchung und forderte von der Versicherung Geld: Er habe leider infolge eines Familienstreits einen schweren Rückfall erlitten und sehe sich außerstande, die Reise anzutreten. Da sich das Versicherungsunternehmen weigerte zu zahlen, zog der Mann vor Gericht.
Beim Amtsgericht München hatte er mit seiner Klage keinen Erfolg (161 C 3666/97). Der Versicherungsnehmer habe die "versprochene und verordnete Alkoholabstinenz" nicht eingehalten. Das sei unentschuldbar, da ihm aufgrund seiner seit langem bestehenden Alkoholkrankheit hätte klar sein müssen, dass jederzeit mit einem Rückfall zu rechnen war. Da er wieder zu trinken begonnen hätte, sei der "Eintritt der Reiseunfähigkeit" (d.h. des Versicherungsfalls) absehbar gewesen und von ihm grob fahrlässig herbeigeführt worden. Die Versicherung müsse nur in Fällen unerwarteter schwerer Erkrankung einspringen.
Urteil des Amtsgerichts München vom 16. Mai 1997 - 161 C 3666/97
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