Hotelportier arbeitet mit Erpressern zusammen
Einige Wochen nach einem Urlaub in Bangkok bekam ein deutsches Ehepaar Post aus Thailand - von einem 'Advisers International Law Office'. Seine thailändische Freundin sei schwanger, wurde dem nichtsahnenden Urlauber mitgeteilt. Für eine Abtreibung sollte er 693 Mark an eine Ärztin zahlen, andernfalls kämen Unterhaltsansprüche auf ihn zu.Statt zu zahlen, übergab der Mann die Angelegenheit der Polizei. Es stellte sich heraus, dass mehrere Touristen einen Erpresserbrief dieses Inhalts erhalten hatten. Alle hatten sie die Thailandreise bei demselben Reiseveranstalter gebucht und im gleichen Hotel in Bangkok übernachtet. In Thailand wurde der Erpresser bald gefasst und er gestand, Namen und Adressen seiner Opfer vom Hotelportier erhalten zu haben. Nun verlangte der Urlauber 4000 DM Schmerzensgeld vom Reiseveranstalter, den er für diese Unbill verantwortlich machte.Das Landgericht Düsseldorf wies die Klage ab (22 S 178/00). Dass ein Portier Zugriff auf die persönlichen Daten der Gäste habe, sei in einem Hotel üblich. Vor den Erpressungsversuchen sei von Seiten der thailändischen Partner kein unsachgemäßer Umgang mit Daten vorgekommen. Daher habe der Reiseveranstalter auch nicht mit Datenmissbrauch rechnen müssen.Nur wenn es schon früher ähnliche Fälle gegeben hätte, könnte von unzureichender Kontrolle der Mitarbeiter die Rede sein. Ohne besonderen Anlass sei ein Reiseveranstalter nicht verpflichtet, die Beschäftigten in Hotels, die mit ihm zusammenarbeiteten, daraufhin zu überprüfen, ob sie zu Straftaten neigten. Und Überprüfungsmaßnahmen, mit denen sich erstmaliges kriminelles Handel von Mitarbeitern verhindern lasse, gebe es sowieso nicht.
Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 27. April 2001 - 22 S 178/00
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