Ausflugsfahrt mit beschränkter Haftung

Unfall einer Reisegruppe mit Geländewagen - Teilnehmerin am Steuer

Beinahe wäre der Ausflug zu den berühmten Wasserfällen ins Wasser gefallen. Eine Reisegruppe befand sich auf einer Rundreise durch Kanada. Erst vor Ort erfuhren die Teilnehmer, dass der Reiseveranstalter keinen Fahrer für den Bus gefunden hatte, der die Gruppe zu der Sehenswürdigkeit bringen sollte. Statt dessen bot er zwei Geländewagen an - allerdings müssten die Teilnehmer selbst fahren. Ein Fahrer fand sich. Da sich sonst niemand ans Steuer setzen wollte und der Ausflug zu platzen drohte, erklärte sich schließlich eine Urlauberin bereit einzuspringen. Infolge leichter Fahrlässigkeit der Fahrerin kam es unterwegs zu einem Verkehrsunfall, bei dem eine andere Reiseteilnehmerin verletzt wurde.

Das Oberlandesgericht Köln wies deren Klage auf Schadenersatz gegen die Fahrerin des Van ab (26 U 24/01). Um den Ausflug der Gruppe nicht zu gefährden, habe die Urlauberin aus reiner Gefälligkeit eine Aufgabe des Reiseveranstalters übernommen, der eigentlich für den Transport hätte sorgen müssen. Damit sei sie ein erhebliches Risiko eingegangen, denn es sei schwierig, mit einem unbekannten Fahrzeug in einem fremden Land zu fahren. Wenn etwas passiere, müsse man die anstehenden Probleme in einer fremden Sprache regeln, sich bei einem möglichen Prozess in einer fremden Rechtsordnung zurechtfinden.

Die Urlauberin hatte keinerlei Anlass, Haftung für eventuelle Schäden zu übernehmen und sich einem großen wirtschaftlichen Risiko auszusetzen. Deshalb gingen die Richter von folgender Annahme aus: Wäre über diesen Punkt vor der Fahrt gesprochen worden und wäre allen Teilnehmern das Risiko bewusst gewesen, hätte die Gruppe vereinbart, auf jede Haftung der Fahrerin für Schäden (zumindest für leicht fahrlässig verursachte) zu verzichten.
Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 19. September 2001 - 26 U 24/01
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