Lärm vom Morgengrauen bis Mitternacht: Hotel neben dem Flughafen rechtfertigt nur zehn Prozent Preisminderung
Ein Urlauber buchte für 4.079 DM eine Reise nach Kreta. In der ersten Nacht im Hotel stellte sich heraus, dass der Urlaub wenig beschaulich zu werden versprach. Das Gebäude lag neben einem Flughafen, auf dem von 4.00 Uhr bis 24.00 Uhr Flugbetrieb herrschte. Der Urlauber zog vor Gericht, um eine Preisminderung durchzusetzen: Während des ganzen Urlaubs sei in der Nacht nicht an erholsamen Schlaf zu denken gewesen. Nach dem Urteil des Landgerichts Kleve muss der Reiseveranstalter zehn Prozent des Reisepreises zurückzahlen (6 S 60/00). Die Nähe zum Flughafen mindere den Wert der Reise nicht um mehr als ein Zehntel. Denn die zweifellos mangelhafte Unterkunft sei nur ein Teil der vom Reiseveranstalter geschuldeten Leistungen. Wenn es darum gehe, die Höhe einer Rückforderung zu taxieren, müsse man alle vom Reiseveranstalter erbrachten Leistungen (Unterkunft, Verpflegung, Animation usw.) berücksichtigen, um den Anteil der mangelhaften Leistungen am gesamten Wert der Reise zu bestimmen.
Urteil des Landgerichts Kleve vom 25. Mai 2000 - 6 S 60/00
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