Schadenersatz für 'vertanen Urlaub': Höhe des Ausgleichs richtet sich nach dem Reisepreis und dem Einkommen
Nachdem ein Notar, der mit der ganzen Familie (Ehefrau, drei Kinder, Schwiegereltern) Urlaub in einem Hotel mit Kinderbetreuung gebucht hatte, wegen diverser Reisemängel die Reise abgebrochen und den Urlaub zu Hause verbracht hatte, ging es vor Gericht um die Entschädigung. Da der Reiseveranstalter nicht bestritt, dass den Kunden eine Entschädigung für vertanen Urlaub zustand, ging es zuletzt nur noch um die Höhe des Schadenersatzes, vor allem für die Kinder und die Schwiegereltern.
Das Landgericht Hannover entschied sich für ein Tagessatzsystem, das die Höhe des Reisepreises als auch die Einkommensverhältnisse der Reisenden berücksichtigte (17 S 1872/99). Da der Notar überdurchschnittlich verdiene, so das Gericht, bekomme er einen Tagessatz von 150 DM, seine Ehefrau einen Tagessatz von 100 DM (d.h. 150 bzw. 100 DM Ausgleich für jeden Tag vertanen Urlaubs). Davon wieder abzuziehen seien 25 Prozent für den Urlaub zu Hause, der auch einen gewissen Erholungswert habe. Dem siebenjährigen Schulkind stehe ein Tagessatz von 20 DM zu (ebenfalls minus 25 Prozent), während die beiden noch nicht schulpflichtigen Kinder keinen Anspruch auf Entschädigung hätten. Dem Rentnerehepaar stehe ein Tagessatz von je 100 DM zu. Davon mussten sich die Schwiegereltern allerdings einen Abzug von 50 Prozent für den Urlaub zu Hause gefallen lassen.
Urteil des Landgerichts Hannover vom 22. Februar 2000 - 17 S 1872/99
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