Flugkapitän nimmt Betrunkenen nicht mit: Veranstalter der Pauschalreise haftet nicht für verweigerte Beförderung
Bevor der Urlaub anfing, war er für einen Fluggast schon wieder beendet: Der Flugkapitän wies ihn vor dem Abflug wegen Trunkenheit aus dem Flugzeug. Vergeblich versuchte der Mann, vom Reiseveranstalter der gebuchten Pauschalreise Entschädigung zu bekommen.Das Landgericht Bonn klärte ihn darüber auf, dass der Flugkapitän hier als Vertreter des Staates einen 'Hoheitsakt' vollzogen habe (5 S 18/00). Ein Flugkapitän erfülle nicht nur im Auftrag des Reiseveranstalters Leistungen aus dem Reisevertrag - die Beförderung -, sondern könne auch im allgemeinen Interesse Maßnahmen anordnen, die zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit im Luftverkehr erforderlich seien. Dann handle der Flugkapitän nicht als 'Erfüllungsgehilfe' des Reiseveranstalters - der ihn für den verweigerten Flug deshalb auch nicht entschädigen müsse -, sondern übe luftpolizeiliche Hoheitsgewalt aus.Ein betrunkener Passagier stelle 'eine Gefahr für den Luftverkehr' dar. Während des Fluges sei der Körper besonderen Belastungen ausgesetzt (durch die Höhe, die beeinträchtigte Luft- und Sauerstoffzufuhr), die er in alkoholisiertem Zustand schlecht ertrage. Angetrunkene Fluggäste gefährdeten sich und andere: Wenn jemand zu kollabieren drohe, müsse der Flugkapitän unter Umständen eine außerplanmäßige Landung riskieren. Um so ein Risiko auszuschließen, dürfe der Kapitän Betrunkene von Bord schicken. (Sollte sich die Besatzung des Flugzeugs tatsächlich über seinen Alkoholkonsum geirrt haben, wäre die Maßnahme zwar rechtswidrig gewesen: Für diesen Irrtum und seine Folgen müsste dann aber der Staat haften und nicht der Reiseveranstalter.)
Urteil des Landgerichts Bonn vom 7. Juni 2000 - 5 S 18/00
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