Hotel überbucht: Ersatzquartier mit Wendeltreppe ist für behinderten Urlauber unzumutbar

Ein gehbehinderter Angestellter hatte für sich und seine Frau eine Pauschalreise nach Mallorca gebucht und sich wegen seiner Behinderung für ein Hotel mit Aufzug entschieden. Als sie dort eintrafen, hatte der Reiseveranstalter das Hotel überbucht und wies ihnen ersatzweise ein Appartement in einem anderen Hotel zu. Dort waren jedoch Schlaf- und Badezimmer nur über eine enge Wendeltreppe zu erreichen, für den Behinderten also nicht zu benützen. Deshalb brach das Paar den Urlaub sofort ab und verlangte vom Veranstalter das Geld zurück. Man habe nichts von der Gehbehinderung gewusst, rechtfertigte sich der Reiseveranstalter und zahlte nicht. Da zog der enttäuschte Urlauber vor Gericht.

Das Landgericht Bonn stellte sich auf seine Seite (5 S 62/00). Wegen der berechtigten Kündigung des Kunden sei der Veranstalter verpflichtet, ihm den Reisepreis zu erstatten. Das angebotene Ersatzquartier sei für den Behinderten unannehmbar gewesen, weil die Zimmer nicht ebenerdig gewesen seien und kein Lift zur Verfügung stand. Außerdem sei im Ersatzhotel auch der Zugang zum Strand nur über Treppen möglich, so dass es dem Mann nur unter größten Mühen gelungen wäre, ihn zu erreichen. Eine so erhebliche Beeinträchtigung des Urlaubs müsse der Kunde nicht akzeptieren.

Ob der Veranstalter über die Behinderung des Mannes Bescheid gewusst habe oder nicht, sei unerheblich. Dass das ursprünglich mit dem Kunden vereinbarte Angebot wesentlich verändert worden sei, gehe auf die Kappe des Reiseveranstalters. Zusätzlich habe das Paar Anspruch auf Entschädigung für entgangene Urlaubsfreuden (1000 DM), da es so kurzfristig keinen (den ursprünglichen Vorstellungen in etwa entsprechenden) Ersatzurlaub habe organisieren können.

Urteil des Landgerichts Bonn vom 13. September 2000 - 5 S 62/00

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