Biet & Flieg: Internet-Kunden sollten die Preise für Flugreisen selbst bestimmen
Einen originellen Werbegag hatte sich eine Internet-Anbieterin ausgedacht. Die GmbH, Tochtergesellschaft eines der größten deutschen Flugunternehmen, vertrieb dessen Tickets im Internet mit dem Buchungssystem 'Biet & Flieg'. Und das funktionierte so: Aus dem Angebot der Fluggesellschaft konnte sich der Kunde eine beliebige Flugreise auswählen und wie in einem Reisebüro buchen. Auf der Internet-Seite waren alle Einzelheiten einschließlich Flugplan abzufragen. Nur der Flugpreis fehlte. Der Kunde sollte selbst angeben, was er für den gewünschten Flug zu zahlen bereit wäre. Die Annahme seines Angebots hing davon ab, ob entsprechende Kapazitäten frei waren und der gebotene Preis angemessen erschien.Unzulässige Werbung - befand das Oberlandesgericht Düsseldorf in einem Rechtsstreit, den ein Wettbewerbsverein gegen die GmbH und ihr Buchungssystem begonnen hatte (2 U 49/00). Wer eine Leistung anbiete, müsse auch den dafür verlangten Preis angeben - so habe es der Gesetzgeber in der so genannten Preisangabeverordnung vorgeschrieben. Dagegen verstoße das 'Biet & Flieg'-System; deshalb dürfe die Internet-Anbieterin auch nicht mehr unter Hinweis auf dieses System für ihre Flüge werben. Mit diesem bewussten Verstoß verschaffe sich das Unternehmen einen Wettbewerbsvorteil gegenüber der Konkurrenz, die an ihre Preisangaben gebunden sei. Würden alle Anbieter so verfahren, könnte der Kunde keine Preisvergleiche mehr anstellen.
Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 9. November 2000 - 2 U 49/00
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