Hotelzimmer im Parterre gebucht: Reisebüro versprach Behindertem mehr, als der Reiseveranstalter hielt
Aus dem bunten Katalog eines Reiseveranstalters suchte sich ein Ehepaar im Reisebüro ein Hotel in Marokko für den Urlaub aus. Da der Mann gehbehindert und auf den Rollstuhl angewiesen war, fragten die beiden nach einem Zimmer im Erdgeschoss. Der Mitarbeiter des Reisebüros sagte dies zu und schickte ein entsprechendes Fax an das Hotel, informierte aber den Reiseveranstalter nicht über das Anliegen der Kunden. In Marokko erlebten die Kunden prompt eine große Enttäuschung, es war kein Zimmer im Parterre mehr frei. Nach dem Urlaub versuchten die Eheleute, vom Reiseveranstalter einen Teil des Reisepreises zurückzubekommen. Begründung: Entgegen der Zusage des Reisebüros sei das Hotel den Bedürfnissen des Behinderten nicht entgegengekommen und dafür auch nicht ausgestattet gewesen.Mit ihrer Klage auf Minderung des Reisepreises hatten die Urlauber beim Amtsgericht Hamburg keinen Erfolg (17A C 586/99). Die Reise sei nicht mangelhaft gewesen, so der Amtsrichter, da die Leistungen des Reiseveranstalters genau der Beschreibung im Katalog entsprochen hätten. Weder im Katalog, noch in der Buchungsbestätigung werde erwähnt, dass Hotel und Zimmer für Behinderte geeignet seien.Das Reisebüro sei nicht befugt, gegenüber Kunden Zusicherungen zu machen, die über den Inhalt des Reisekatalogs hinausgingen - das sei den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Reiseveranstalters zu entnehmen, die im Katalog abgedruckt seien. Auf die AGB seien die Kunden auch bei der Buchung hingewiesen worden. Wenn Kunden Wünsche äußerten, die mit den Prospektangaben nicht übereinstimmten, müsse das Reisebüro dies dem Reiseveranstalter mitteilen und vor einer Zusage dessen Bestätigung einholen. Ohne Bestätigung durch den Reiseveranstalter seien vom Kata-loginhalt abweichende Vereinbarungen nicht verbindlich.
Urteil des Amtsgerichts Hamburg vom 16. Februar 2000 - 17A C 586/99
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