Flugzeug wegen Zugverspätung verpasst: Bahn muss keinen Schadenersatz an Urlauber zahlen

Ein Ehepaar brach zu einer Reise in die Dominikanische Republik auf. Zunächst sollte es mit der Bahn zum Flughafen gehen - Ankunft 10:02 Uhr -und dann um 11:45 Uhr weiter per Flugzeug. Die Vorfreude war dahin, als sich die Bahnfahrt verzögerte. Als das Paar kurz vor 12 Uhr am Flughafen ankam, war die Maschine bereits gestartet. Die Urlauber konnten erst am nächsten Tag fliegen und mussten dafür nochmals 1.998 DM zahlen. Die verärgerten Eheleute verklagten die Bahn auf Schadenersatz (2.476 DM).

Nach dem Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main gehen die Reisenden leer aus (29 C 169/00-81). Laut Eisenbahnverkehrsordnung begründeten Ausfall oder Verspätung eines Zuges keinen Anspruch auf Entschädigung. Da es sich dabei um eine zwingende Rechtsvorschrift handle, könne diese Regelung nicht einfach korrigiert werden, wie es ansonsten bei Vertragsklauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen üblich sei, die die Kunden unangemessen benachteiligten. Hier müsste der Gesetzgeber selbst tätig werden. Auch über das Reisevertragsrecht komme man zu keinem Schadenersatzanspruch, da der Beförderungsvertrag mit der Bahn kein Reisevertrag im Sinne des Gesetzes sei.

Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 30. März 2000 - 29 C 169/00-81

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