Urlaubsabbruch bei krankmachenden Ärger
Ein Ehepaar buchte für sich und zwei Enkel eine 14-tägige Urlaubsreise. Laut Katalog durften sie mit ansprechend eingerichteten Doppelzimmern samt Balkon und etlichen Extras rechnen. Vor Ort stellten die Urlauber fest, dass eines der Zimmer nicht einmal Außenfenster, geschweige denn einen Balkon hatte. Neben einem Einzelbett konnte man eine Liegefläche ausziehen, die allerdings 20 Zentimeter tiefer lag. Erst nach vier Tagen Ärger und Aufregung wurde den Großeltern ein angemessenes Zimmer zugewiesen. Da war der Urlaub für das Paar aber schon gelaufen, denn in Folge des misslungenen Auftakts und des Umzugs im Hotel hatte sich beim Mann eine latente Depression und bei der Frau ein Magenproblem verschlechtert. Nach einer Woche brachen die Großeltern die Reise ab und fuhren mit den Enkeln nach Hause. Nach dem Urteil des Landgerichts Kleve können die Großeltern für die ersten vier Urlaubstage einen Nachlass von 50 Prozent auf den Reisepreis verlangen (6 S 101/00). Auch Schadenersatz für vergeudeten Urlaub stehe ihnen für diese Zeit zu. Denn ein Zimmer ohne natürliche Beleuchtung und Lüftungsmöglichkeit, ausgestattet mit einem Notbett, sei unzumutbar.Für die anschließende Erkrankung der Eheleute und ihre Abreise müsse der Reiseveranstalter allerdings nicht einstehen. Normalerweise würden Reisende nicht gleich krank, wenn sie ein schlechtes Zimmer bekämen. Ausschlaggebend sei dafür die gesundheitliche Konstitution der Großeltern gewesen, für dieses Risiko hafte der Reiseveranstalter nicht. Auch für die Rückreise der Enkel sei er nicht verantwortlich.
Urteil des Landgerichts Kleve vom 25. Mai 2000 - 6 S 101/00
|
|