Keine Kinderbetreuung im Feriendorf:

Nicht alles, was im Prospekt steht, ist auch "verbindlich zugesichert"

Die Eltern eines vierjährigen Mädchens buchten eine Urlaubsreise in ein Feriendorf, das laut Reiseprospekt einen Kinderclub anbot. Wie der Reiseveranstalter schriftlich bestätigte, wurden in diesem Kinderclub auch Drei- bis Sechsjährige betreut. Im Feriendorf angekommen, war die Enttäuschung groß, denn die versprochene Kinderbetreuung fand nicht statt. Die Eltern kündigten daraufhin den Reisevertrag, verlangten die Rückzahlung des Reisepreises und 500 DM Schadenersatz.

Das Landgericht Hannover sah in der fehlenden Kinderbetreuung keinen Grund, die ganze Reise zu kündigen, und billigte dem Ehepaar lediglich eine Minderung des Reisepreises zu (20 S 84/97). Die Kündigung eines Reisevertrages sei nur möglich, wenn die Reise infolge eines Mangels "erheblich beeinträchtigt" sei. Das sei hier jedoch nicht der Fall. Zwar hätten Eltern in der Ferienzeit durchaus ein Interesse daran, ihre Kinder (zumindest zeitweise) nicht selbst betreuen zu müssen. Eine Kinderbetreuung biete dafür allerdings keine Gewähr, denn Kinder wollten oft lieber mit den Eltern anstatt in einer Gruppe anderer Kinder die Zeit verbringen. Das hänge maßgeblich vom Alter der Kinder ab. Auch sei nicht jedes Angebot der Kinderbetreuung so attraktiv, dass Kinder die gesamte Urlaubszeit dort verbringen möchten. Wenn die Kinderbetreuung ausfalle, sei daher allenfalls eine Minderung des Reisepreises von 20 Prozent angemessen.

Die Angaben im Prospekt beschrieben nur die Leistungen des Reiseveranstalters, nicht jede Beschreibung sei als verbindliche Zusicherung anzusehen. Anders läge der Fall, wenn der Katalog die Kinderbetreuung bei diesem Angebot speziell betont und hervorgehoben hätte; dann müsse der Kunde darauf vertrauen können.

Urteil des Landgerichts Hannover vom 13. Oktober 1997 - 20 S 84/97
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