Erholung im Eimer: Urlauberin erkrankt am letzten Reisetag
Eine Frau buchte eine Woche Pauschalurlaub in der Türkei. Am letzten Abend des Urlaubs bekam ihr das Hotelessen nicht. Sie vermutete, die Speisen seien verdorben gewesen und forderte deshalb vom Reiseveranstalter den Reisepreis zurück. Darüber hinaus verlangte sie 3.279 DM Schadenersatz: Immerhin sei sie erkrankt und habe die letzte Nacht gewissermaßen auf der Toilette verbracht. Mit ihren Forderungen hatte die Urlauberin vor dem Landgericht Düsseldorf keinen Erfolg (22 S 334/98). Durch eine Erkrankung am letzten Abend würden nicht plötzlich alle Leistungen des Reiseveranstalters bzw. der gesamte Urlaub 'mangelhaft'. Also bekomme sie auch nichts zurück. Die Behauptung der Reisenden, der Erholungseffekt des Urlaubs habe sich wegen der letzten Nacht in Nichts aufgelöst, sei nicht nachvollziehbar. Der Genuss von Meer, Sonne, Strand, Kultur und 'Land und Leuten' könne nicht nachträglich entfallen. Erholung sei im Übrigen eine rein subjektive Angelegenheit und tauge ohnehin nicht als objektiver Maßstab für die Leistungen eines Reiseveranstalters. Ein Anspruch auf Schadenersatz für vertanen Urlaub bestehe erst recht nicht, das setze eine erhebliche Beeinträchtigung der Reise durch gravierende Mängel voraus. Davon könne hier keine Rede sein.
Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 11. Juni 1999 - 22 S 334/98
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