Rückflug verzögert sich um einen Tag:
100 DM für Zwangsurlaub
Eine Urlauberin konnte wegen eines Fehlers des Reiseveranstalters erst einen Tag später als vorgesehen aus der Türkei zurückfliegen. Ihr Arbeitgeber rechnete diesen Tag als einen Tag Pflichturlaub mit Gehaltsfortzahlung an. Die Urlauberin forderte deshalb vom Reiseveranstalter Schadenersatz.
Das Amtsgericht Düsseldorf bezifferte den entstandenen Schaden auf 100 DM (55 C 4250/97). Die Arbeitnehmerin habe keinen Verdienstausfall erlitten. Der Schaden sei daher lediglich in dem Verlust der Freiheit zu sehen, den zusätzlichen Urlaubstag nach eigenen Vorstellungen zu gestalten. Bei der Bemessung der Schadenshöhe müsse berücksichtigt werden, dass die Urlauberin einen Tag länger an ihrem Urlaubsort bleiben und dessen Annehmlichkeiten genießen konnte. Daher bekomme sie als Entschädigung keinen vollen Netto-Tageslohn.
Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf vom 16. Juni 1997 - 55 C 4250/97
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