Geschäftsfrau sagt aus Sorge um ihren Laden Reise ab:

Kein Geld von der Reiserücktrittskostenversicherung

Die Besitzerin eines kleinen Lederwarengeschäfts buchte im Frühjahr 1995 für sich und ihre Familie eine Reise im Juli nach Frankreich (Kostenpunkt: 2401 DM), Reiserücktrittskostenversicherung inklusive. Während dieser Zeit sollte ihre Angestellte den Laden führen. Im Mai, einige Wochen, nachdem sie die Reise gebucht hatte, bemerkte die Geschäftsfrau, dass ihre Mitarbeiterin einen Geldbeutel im Wert von 69 DM gestohlen hatte und kündigte ihr fristlos. Wenig später trat sie von der Reise zurück. Der Reiseveranstalter bestätigte die Stornierung und stellte ihr eine Stornogebühr von 1901 DM (80 Prozent des Reisepreises) in Rechnung, die die Geschäftsfrau auch zahlte und anschließend von der Versicherung forderte. Die Versicherung war allerdings der Auffassung, sie sei in diesem Fall nicht zur Leistung verpflichtet.

Das Amtsgericht Konstanz bestätigte dies (9 C 721/96). Die Reiserücktrittskostenversicherung beziehe sich nur auf "erhebliche Schäden am Eigentum des Versicherten" durch "Feuer, Elementarereignisse oder durch Straftaten". Nichts davon treffe hier zu. Sie sei zwar durch den Diebstahl des Geldbeutels geschädigt worden, der Verlust von 69 DM sei aber angesichts ihres Vermögens nicht als "erheblich" anzusehen. Anschließend habe sie keine Vertreterin für ihren Laden finden können und deshalb "weiteren Vermögensschaden" befürchtet, wenn sie während der Reise das Geschäft hätte schließen müssen. Ihre Sorge um das Geschäft sei zwar verständlich, zukünftiger Schaden sei aber von der Versicherung nicht gedeckt, sondern eben nur der tatsächliche Schaden durch "vorsätzliche Straftaten".

Urteil des Amtsgerichts Konstanz vom 4. April 1997 - 9 C 721/96
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