Abflugzeit verschoben: Kurzurlauber darf deshalb nicht gleich den Reisevertrag kündigen

Ein Kurzurlaub im sonnigen Süden von einer Woche sollte es werden. Tatsächlich wurde die Reise dann noch viel kürzer als gedacht: Nachdem das Flugzeug am Abreisetag nicht wie vorgesehen um 13.50 Uhr startete und sich der Abflug bis abends stündlich weiter verschob, trat der Kunde eines Reiseveranstalters die Reise gar nicht mehr an und fuhr nach Hause. Vom Reiseveranstalter verlangte er den gesamten Reisepreis zurück, bekam allerdings nur ein Viertel der Summe. Den Restbetrag klagte er ein - ohne Erfolg.

Das Landgericht München I erklärte, mehr als eine Minderung des Reisepreises - die der Reiseveranstalter schon zugestanden habe - sei in solchen Fällen 'nicht drin' (15 S 14308/99). Wenn die Fluggesellschaft wegen technischer Probleme nicht in der Lage sei, eine genaue Abflugzeit zu nennen, sei dies kein 'erheblicher Reisemangel', der eine Kündigung des Vertrags rechtfertige. Tatsächlich sei das Flugzeug dann um 20.19 Uhr gestartet. Doch selbst wenn sich die Abreise bis zum nächsten Tag verzögert hätte, wäre damit der Reise nicht jeder Erholungswert abhanden gekommen.


Urteil des Landgerichts München I vom 19. April 2000 - 15 S 14308/99
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