Pekingreisende kann nicht am Weltfrauenkongress teilnehmen:
Muß der Reiseveranstalter sie dafür entschädigen?
Eine Frau wollte am Weltfrauenkongress in Peking teilnehmen. In einer Tageszeitung entdeckte sie eine große Anzeige, in der ein Reiseveranstalter unter der Überschrift "Weltfrauenkongress" Reisen nach Peking anbot. Die Frau buchte daraufhin die Reise, wurde vor Ort aber sehr enttäuscht: Sie bekam zu den Kongressveranstaltungen keinen Zutritt. Wieder zuhause, verklagte sie deshalb den Reiseveranstalter auf Rückzahlung eines Teils des Reisepreises und Schadenersatz für vertanen Urlaub.
Das Landgericht Berlin gab ihr recht (57 S 93/96). Die Werbung habe ganz klar den Weltfrauenkongress als Zweck der Reise in den Mittelpunkt gestellt, und bei den Interessenten die Erwartung geweckt, eine Teilnahme an diesem Kongress sei ohne Einschränkungen möglich. Die Sonderreise sei auf diesen Zweck zugeschnitten gewesen und habe ansonsten lediglich "touristisches Beiwerk" vorgesehen, auf die üblichen Besichtigungsprogramme gänzlich verzichtet. Unter diesen Umständen stelle die Unmöglichkeit, am Kongress teilzunehmen, einen erheblichen Reisemangel dar. Die Kundin habe sich zwar nicht nach den Teilnahmebedingungen erkundigt, was ihren Anspruch gegen den Reiseveranstalter mindere. Dennoch: Der Kunde müsse angesichts einer solchen Werbung darauf vertrauen können, dass der Reiseveranstalter alles "zur erfolgreichen Durchführung der Reise Erforderliche" unternehme; er hätte sich also in jedem Fall vorher um Eintrittskarten bzw. sonstige Zutrittsbedingungen kümmern müssen. Die Pekingreisende bekommt deshalb 1280 DM vom Reisepreis zurück und 600 DM Entschädigung.
Urteil des Landgerichts Berlin vom 14. November 1996 - 57 S 93/96
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