Urlauber fürchtet Terror in Ägypten:

Kein Grund für Reiserücktritt

Im Sommer buchte ein Kunde in einem Reisebüro einen Urlaub in Ägypten. Nachdem der Reiseveranstalter gegenüber dem Reisebüro die Buchung bereits bestätigt hatte, ereignete sich in Ägypten ein Terroranschlag. Das vergällte dem Kunden die Urlaubsfreude: Wenige Tage vor Reisebeginn schickte er an das Reisebüro ein Fax, in dem er mitteilte, er trete von der Reise zurück. Der Reiseveranstalter verlangte eine Entschädigung.

Das Amtsgericht Leverkusen stellte sich auf seine Seite (25 C 96/96). Der Kunde könne sich in diesem Fall nicht auf "höhere Gewalt" berufen, die eine Kündigung des Reisevertrags rechtfertigen würde. Es sei schon vorher in Ägypten wiederholt zu Terroranschlägen auch gegenüber Touristen gekommen; trotzdem habe er die Reise gebucht, und sei damit bewusst ein erhöhtes Risiko eingegangen. Anhaltspunkte dafür, dass dieser Terroranschlag bürgerkriegsähnliche Zustände in Ägypten ankündige, gebe es nicht. Vereinzelte Attentate ereigneten sich gelegentlich auch in der Türkei, in Spanien, in Israel usw., derlei sei nicht als "höhere Gewalt" anzusehen. Es stehe ihm frei, deshalb von seiner Urlaubsreise Abstand zu nehmen, er könne die Kosten dafür jedoch nicht dem Reiseveranstalter aufbürden, dem eine pauschale Stornogebühr von 50 Prozent des Reisepreises zustehe.

Urteil des Amtsgerichts Leverkusen vom 13. August 1996 - 25 C 96/96
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