Urlauber wegen Hotelbetrieb auf Mallorca pikiert:
Im Massentourismus muss der Gast Unannehmlichkeiten hinnehmen
Ein Reisender hatte für sich und seine Begleiterin ein Zimmer in einer großen Hotelanlage der Mittelklasse auf Mallorca gebucht. Obwohl ihr Urlaub in die Hauptreisezeit fiel, erwartete sich das Paar einen beschaulichen Aufenthalt. Somit war es ein Leichtes, die Urlauber zu enttäuschen. Sie beschwerten sich über lärmende Kinder und deren Tischsitten. Außerdem entsprach die Darbietung des Abendessens nicht ihren Ansprüchen. Die Situation eskalierte, als der Gast die Anwort der Reiseleiterin auf seine Reklamationen mit der Videokamera festhalten wollte. Die Frau verbat sich das Filmen (ohne Erfolg) und setzte sich dann mit Hilfe der örtlichen Polizei zur Wehr, was wiederum der Reisende als ungehörig empfand. Das Paar wechselte das Hotel und forderte dafür Schadenersatz und einen Teil der Reisekosten zurück.
Damit hatten sie beim Landgericht Kleve keinen Erfolg (6 S 34/96). Kein Reiseteilnehmer könne erwarten, dass Kinder sich in einem Ferienhotel stets ruhig und gesittet verhielten. Jeder verständige Hotelgast wisse, dass es Kleinkindern schwer falle, längere Zeit still zu sitzen. Man müsse also damit rechnen, dass einige Kinder nicht am Tisch sitzen blieben, bis ihre Eltern mit dem Essen fertig seien, sondern im Speisesaal herumliefen. Es sei auch durchaus nicht ungewöhnlich, dass kleine Kinder im Essen herummantschten und dabei die Tischdecke bekleckerten.
Aus dem Reiseprospekt gehe eindeutig hervor, dass es sich bei der Hotelanlage um eine sogenannte "Bettenburg" handle. Deshalb müsse der Urlauber beim Abendessen mit "Massenabfertigung" rechnen, die in erster Linie der Nahrungsaufnahme diene. Ein Abendessen mit dem Ambiente eines guten Restaurants, wie es sich der Gast erwartet habe, werde von einem "Mittelklassehotel diesen Zuschnitts nicht geschuldet". Der Urlauber könne nicht aus seinen falschen Erwartungen einen Mangel der Reise ableiten. Auch die Reiseleiterin habe sich zu Recht gegen seine Zudringlichkeit gewehrt.
Urteil des Landgerichts Kleve vom 20. Dezember 1996 - 6 S 34/96
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