80 Prozent der Passagiere übergeben sich auf Schiffsreise:
Beim Kartenverkauf muss nicht auf das Risiko der Seekrankheit hingewiesen werden
Eine Seefahrt, die ist lustig. Sie kann aber auch unappetitlich werden. Diese Erfahrung musste ein Passagier machen, der auf der Überfahrt von Norderney nach Helgoland seekrank wurde. Daß 80 Prozent der Fahrgäste sein Schicksal teilten und sich ebenfalls übergaben, tröstete ihn nicht. Da sein Bedarf an Schiffsreisen fürs Erste gedeckt war, trat er die Rückfahrt mit dem Flugzeug an. Für den unangenehmen Ausflug forderte er von der Schiffahrtsgesellschaft 280 DM Flugkostenerstattung, 300 DM Schmerzensgeld sowie die Schiffsreisekosten von 74 DM.
Damit hatte er beim Amtsgericht Cuxhaven keinen Erfolg (5 C 676/96). Der Unternehmer sei nicht dazu verpflichtet, die Fahrgäste beim Kartenverkauf auf die Gefahr der Seekrankheit hinzuweisen. Eine Aufklärungspflicht bestehe nur bei Risiken, die der Fahrgast nicht einschätzen könne, oder wenn sich der Fahrgast vorher genau erkundige. Daß eine Seereise Übelkeit verursachen könne, sei aber allgemein bekannt. Ob die Seekrankheit auftrete oder nicht, hänge von der jeweiligen Person ab. Für viele Reisenden sei diese Ungewissheit sogar der besondere Reiz einer solchen Fahrt. Eine Aufklärungspflicht der Schiffsführung ihm gegenüber hätte also nur bestanden, wenn er vorher nach dem vermutlichen Verlauf der Reise (Wetterlage, Windstärke etc.) gefragt hätte. Ob die Auskünfte für ihn sehr erhellend gewesen wären, sei allerdings zweifelhaft. Ein Schiff könne auch bei relativer Windstille wegen Dünen schlingern - oder bei starkem Wind ruhig gleiten. Letztlich seien Schiffsbewegungen "unwägbar".
Urteil des Amtsgerichts Cuxhaven vom 6. Februar 1997 - 5 C 676/96
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