Kreuzfahrt ins Unglück:

Wieviel Sturm müssen Schiffspassagiere aushalten?

Ein Ehepaar aus Bremen buchte eine Kreuzfahrt auf dem Mittelmeer, um dem deutschen Winter zu entfliehen, und kam vom Regen in die Traufe: Während der Seereise geriet der Luxusdampfer in ein schweres Unwetter. Der Sturm brachte das Schiff so heftig ins Schlingern, dass die Frau stürzte und sich dabei verletzte. Sie musste die Seereise abbrechen. Später versuchte das Ehepaar, den Vertrag mit dem Reiseveranstalter wegen "mangelhafter Leistung" nachträglich zu kündigen und das Geld für die Reise zurückzubekommen. Die Schiffsführung hätte das Sturmtiefgebiet weiträumig umfahren müssen, argumentierten sie, der Unfall wäre so zu vermeiden gewesen.

Das Gericht stellte sich auf die Seite des Reiseveranstalters (3 U 139/ 96). Die Kündigung eines Reisevertrags setze einen Mangel der Reise voraus oder, dass sie wegen "höherer Gewalt" unterbrochen werden musste. Beides treffe hier nicht zu. Wer in den Herbst- und Wintermonaten Seereisen unternehme, müsse mit Unwettern und Stürmen rechnen. Das Risiko, dabei zu stürzen, sei groß, aber keine "unvorhersehbare höhere Gewalt". Dem Ehepaar, das schon die zehnte Seereise machte, müsse dieser Umstand bekannt gewesen sein.

Die Schiffsführung habe in keiner Weise ihre Pflichten verletzt: Vor dem Auslaufen seien die Bedingungen eher günstig gewesen, Sturmwarnungen habe es nicht gegeben. Im übrigen seien moderne Kreuzfahrtschiffe durchaus in der Lage, auch größere Unwetter ohne Gefahr für die Passagiere zu durchqueren; die Schiffsführung sei also nicht grundsätzlich verpflichtet, jedem Sturm auszuweichen. Trotzdem sei das Schiff näher an die Küste herangefahren, als das Unwetter stärker wurde. Daß die Frau gestürzt sei, sei nicht die Schuld des Reiseveranstalters, sondern als "Verwirklichung des allgemeinen Lebensrisikos" einzustufen.

Urteil des Oberlandesgerichts Bremen vom 3. Juni 1997 - 3 U 139/96
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