| 16 Stunden Urlaub verloren: Unangekündigte Zwischenlandungen rechtfertigen Minderung des Reisepreises
| Ein Urlauber hatte eine Flugreise zum Preis von 4.936 DM gebucht. Durch unvorgesehene Zwischenaufenthalte verlängerte sich die Reisezeit um 16 Stunden. Der Tourist kam mit sechs Stunden Verspätung an seinem Urlaubsziel an. Der Rückflug wurde um zehn Stunden vorverlegt.
Nach dem Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf muss der Reiseveranstalter 235 DM zurückzahlen (20 C 9177/96). In der Reisebestätigung seien keine Zwischenlandungen erwähnt. Der Reisende könne daher grundsätzlich einen Non-Stop-Flug verlangen. Ein relativ kurzer Zwischenaufenthalt wäre hinzunehmen. Hier sei jedoch eine Minderung des Reisepreises gerechtfertigt, da der Tourist durch die unverhofften Änderungen der Flugreise 16 Stunden seiner Urlaubszeit verloren habe: Bei einem Urlaub von zwei Wochen sei das eine beträchtliche Verkürzung.
| Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf vom 11. Oktober 1996 - 20 C 9177/96
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