Rückflugzeit geändert:

Kurzurlauber zahlen nur 75 Prozent des Reisepreises

Ein Ehepaar buchte eine viertägige Kurzreise nach Mallorca. Das Reisebüro versicherte ihnen, dass der Rückflug am vierten Reisetag auf 20.25 Uhr angesetzt sei. Bei der Durchsicht der Reiseunterlagen zuhause fiel dem Paar jedoch auf, dass der Rückflug schon um 9.30 Uhr geplant war. Unter diesen Umständen waren die beiden nicht bereit, die vollen Reisekosten zu zahlen. Sie sperrten deshalb ein Viertel der Schecksumme.

Nach dem Urteil des Amtsgerichts Hamburg kann der Reiseveranstalter nicht den vollen Reisepreis verlangen (22b C 672/96). Zwar müssten im modernen Massentourismus gewisse Abweichungen bei den Abflugzeiten hingenommen werden. Hier sei die Reise aber faktisch um einen Tag, d.h. um ein Viertel verkürzt worden. Bei einem Kurzurlaub rechtfertige eine derartige Abweichung eine Minderung des Reisepreises um 25 Prozent.

Urteil des Amtsgerichts Hamburg vom 22. August 1996 - 22b C 672/96
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