Hurrikan auf Antigua: Muss Reiseveranstalter verschreckten Urlaubern Schmerzensgeld zahlen?

Die Traumreise fand jäh ihr Ende, als ein Hurrikan über die Karibik fegte. Auch das Hotel blieb von den Naturgewalten nicht verschont: Gebäudeteile wurden zerstört, die Urlauber wurden in einem Ersatzhotel untergebracht und bekamen dafür einen Teil des Reisepreises zurück. Nach Hause zurückgekehrt, verlangte ein Urlauberehepaar darüber hinaus vom Reiseveranstalter Schmerzensgeld wegen der ausgestandenen Ängste - vergeblich.

Das Oberlandesgericht Frankfurt stellte fest, von einer mangelhaften Leistung des Reiseveranstalters könne hier keine Rede sein (16 U 227/99). Es gebe keine Rechtspflicht für Reiseunternehmen, Urlauber vor allen Gefahren des Lebens zu bewahren. Das Auftreten eines Hurrikans gehöre zum allgemeinen Lebensrisiko, zumindest dann, wenn sich Reisende eine Gegend wie die Karibik als Reiseziel aussuchten, in der solche Naturkatastrophen öfter aufträten. Der Hurrikan sei außerdem nicht überraschend über die Insel hereingebrochen. Schon Tage vor dessen Eintreffen sei in allen Medien über die nahende Gefahr gesprochen worden. Zu diesem Zeitpunkt hätten die Urlauber den Reisevertrag unter Berufung auf 'höhere Gewalt' kündigen und nach Hause fahren können, dann wären sie der Naturkatastrophe nicht 'schutzlos ausgeliefert' gewesen. Statt dessen seien sie auf Antigua geblieben. Dass die Urlauber vom Veranstalter nicht über die Möglichkeit informiert wurden, wegen des drohenden Hurrikans zu kündigen, begründe ebenfalls keinen Ersatzanspruch: Ein Reiseveranstalter schulde seinen Kunden keine Rechtsberatung.
Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 25. Mai 2000 - 16 U 227/99
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