Ferienwohnung vom privaten Eigentümer: Urlauber können keinen Schadenersatz für vertane Urlaubszeit verlangen
Eine Familie wählte ihr Feriendomizil in der Zeitung aus. Sie entschieden sich für ein Inserat, das eine Ferienwohnung mit schönem Meerblick versprach. Für drei Wochen kassierte der Eigentümer 1.650 DM. Vor Ort musste die Familie feststellen, dass das Urlaubsquartier ihre Erwartungen enttäuschte. Die Fenster waren verklebt, Silberfische begrüßten die Neuankömmlinge. Eine nahegelegene Eisenbahnlinie trübte das Urlaubsvergnügen, und der Strand war auch nicht so nahe wie gedacht. Die Familie zahlte deshalb nicht den vollen Mietpreis und verlangte obendrein vom Vermieter 70 DM Schadenersatz pro Person und Tag (insgesamt 4.620 DM) wegen 'vertaner Urlaubsfreude'.Damit blitzten die Urlauber beim Amtsgericht Trier ab (32 C 48/00). Einen Ausgleich für vertane Urlaubszeit sehe nur das Reisevertragsrecht vor: Ein Reisevertrag umfasse eine Gesamtheit von mehreren Reiseleistungen (zumindest Unterbringung und Verpflegung, meist auch Organisation der An- und Abreise durch einen Reiseveranstalter). Hier sei jedoch nur eine Ferienwohnung vermietet worden. Es handle sich um eine einzelne Leistung, die nicht mit dem Inhalt eines Reisevertrags vergleichbar sei. Ein Vermieter verspreche dem Urlauber mit dem Mietvertrag weder eine unterhaltsame Gestaltung der Urlaubszeit, noch die Vermittlung von Urlaubsfreude, wie es für einen Reiseveranstalter typisch sei.
Urteil des Amtsgerichts Trier vom 24. März 2000 - 32 C 48/00
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