Auf Hotelterrasse von Ziegenbock angegriffen: Reiseveranstalter haftet nicht für 'allgemeines Lebensrisiko'

Während auf der Terrasse eines Hotels in Portugal ein bunter Abend veranstaltet wurde, tauchte plötzlich - durch eine Lücke in der Hotelmauer - eine Ziegenherde auf, die ansonsten friedlich auf einer nahe gelegenen eingezäunten Weide zu grasen pflegte. Die Hotelgäste tanzten gerade eine Polonaise, da ging der Ziegenbock angriffslustig auf eine deutsche Urlauberin los, traf sie an der Hüfte und schleuderte sie durch die Luft. Ein ausgekugeltes Bein und Bänderrisse waren die Folge. Vergeblich verklagte die Gepeinigte den Reiseveranstalter, bei dem sie den Urlaubsaufenthalt gebucht hatte, auf Schadenersatz.

Das Landgericht Frankfurt erklärte, der unglückselige Vorfall habe mit dem Reiseveranstalter und dessen Pflichten nichts zu tun (2/21 O 60/99). Letztlich sei er nicht anders zu beurteilen, als wenn die Frau in Deutschland in einem Lokal im Freien sitze und von einem nicht angeleinten Hund gebissen werde. In solchen Zufällen verwirkliche sich das 'allgemeine Lebensrisiko'.

Vorher seien die Tiere niemals im Hotel gesehen worden oder als aggressiv aufgefallen. Niemand habe damit rechnen können, dass sie plötzlich auf die Terrasse kämen und Unheil anrichteten. Dass die Hotelmauer eine Lücke aufweise, könne man dem Reiseveranstalter auch nicht vorwerfen. Um die Sicherheit der Gäste zu gewährleisten, sei nicht unbedingt eine geschlossene Mauer erforderlich: Portugal zähle nicht zu den Reiseländern, in denen Reisende vor 'landestypischen gefährlichen Tieren' geschützt werden müssten.
Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 22. Oktober 1999 - 2/21 O 60/99
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