Rechtsfolgen unwirksamer Klauseln

Sind AGB ganz oder teilweise unwirksam, so bleibt der Vertrag im übrigen wirksam. Anstelle der unwirksamen Regelung gelten die gesetzlichen Vorschriften. Der gesamte Vertrag ist erst dann unwirksam, wenn das Festhalten an ihm nunmehr eine unzumutbare Härte für eine der beiden Vertragsparteien stellen würde (§ 6 AGBG).

Der AGB-Verwender trägt also das volle Risiko der Unwirksamkeit seiner Klauseln. Es ist vor Gericht regelmäßig nicht möglich, ungültige Klauseln im Wege der einschränkenden Auslegung darauf zu reduzieren, was noch rechtsgültig wäre. Vielmehr kann einer als unwirksam erkannten Klausel überhaupt keine rechtliche Wirkung mehr zugemessen werden; sie ist durch die gesetzliche Regelung zu ersetzen.

  © RA Paul Degott bei Finanztip.de
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