Rechtsfolgen unwirksamer Klauseln
Sind AGB ganz oder teilweise unwirksam, so bleibt der Vertrag im übrigen wirksam. Anstelle der
unwirksamen Regelung gelten die gesetzlichen Vorschriften. Der gesamte Vertrag ist erst dann
unwirksam, wenn das Festhalten an ihm nunmehr eine unzumutbare Härte für eine der beiden
Vertragsparteien stellen würde (§ 6 AGBG).
Der AGB-Verwender trägt also das volle Risiko der Unwirksamkeit seiner Klauseln. Es ist vor Gericht regelmäßig nicht möglich, ungültige Klauseln im Wege der einschränkenden Auslegung darauf zu reduzieren, was noch rechtsgültig wäre. Vielmehr kann einer als unwirksam erkannten Klausel überhaupt keine rechtliche Wirkung mehr zugemessen werden; sie ist durch die
gesetzliche Regelung zu ersetzen.
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