Unwirksamkeit unbilliger KlauselnAllen AGB-Klauseln verordnet das AGB-Gesetz eine abstrakte und eine konkrete Inhaltskontrolle.Abstrakt schreibt § 9 AGBG vor, dass solche Klauseln unwirksam sind, die den Reisekunden entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Dies wird vermutet, wenn die betreffende Klausel entweder mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder wesentliche Rechte und Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrages ergeben, so eingeschränkt sind, dass die Erreichung des Vertragszweckes gefährdet ist. Das Leitbild des Reisevertrages wird geprägt durch das Pauschalreiserecht der §§ 651 a ff. BGB. Eine unangemessene Benachteiligung des Reisekunden wäre etwa zu sehen, wenn der Reiseveranstalter sich einen Vorbehalt zur beliebigen Leistungsänderung einräumen würde. Oder es werden Stornobedingungen vorgeschrieben und der Eindruck erweckt, diese seien gesetzlich zwingend und dem Reisenden nicht der Nachweis ermöglicht, dass in seinem Fall kein oder ein geringer Stornoschaden entstanden ist. Oder es werden Haftungausschlüsse auch für die Verletzung von vertraglichen Hauptleistungspflichten vorgesehen. Neben der Generalklausel in § 9 AGB-Gesetz erfolgt die konkrete gesetzliche Inhaltskontrolle mittels spezifischer Klauselverbote. Die für das Wirtschaftsleben typischen Fälle unbilliger AGB-Bestimmungen sind in den umfangreichen Klauselverbotskatalogen der §§ 10, 11 AGBG zusammengefasst. § 11 AGBG erhält konkrete Verbotstatbestände mit strikten Klauselverboten; es lässt sich konkret aus dem Gesetz ablesen, welche AGB-Regelung mit Sicherheit unwirksam ist. § 10 AGBG enthält dagegen Klauselverbote mit Wertungsspielräumen. Die aufgeführten Klauseln sind nur in einer bestimmten Konstellation unwirksam, wenn etwa bestimmte Fristen "unangemessen lang oder nicht hinreichend bestimmt" sind, Rechte vorbehalten werden, die "sachlich nicht gerechtfertigt sind" oder wenn Erklärungen als "zugegangen gelten".
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