Unwirksamkeit überraschender Klauseln

AGB-Bestimmungen, die nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrages so ungewöhnlich sind, dass der Kunde mit ihnen nicht zu rechnen braucht, sind unwirksam (§ 3 AGBG). AGB-Klauseln dürfen also keinen Überrumpelungs- oder Übertölpelungseffekt besitzen. Es kommt insoweit auf die Geschäftserfahrung und den Kenntnisstand des Durchschnittsreisenden an und dessen berechtigte Erwartungen an den typischen Vertragsinhalt. Es soll ein Mindestmaß an Vertrauen in den redlichen Geschäftsverkehr mit AGB gewährleistet werden.
  © RA Paul Degott bei Finanztip.de
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