Unwirksamkeit überraschender Klauseln
AGB-Bestimmungen, die nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrages so ungewöhnlich sind, dass der Kunde
mit ihnen nicht zu rechnen braucht, sind unwirksam (§ 3 AGBG). AGB-Klauseln dürfen also keinen
Überrumpelungs- oder Übertölpelungseffekt besitzen. Es kommt insoweit auf die Geschäftserfahrung und den
Kenntnisstand des Durchschnittsreisenden an und dessen berechtigte Erwartungen an den typischen
Vertragsinhalt. Es soll ein Mindestmaß an Vertrauen in den redlichen Geschäftsverkehr mit AGB gewährleistet werden.
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