Einbeziehung in den Reisevertrag

Da AGB vorformulierte Vertragsbedingungen sind, können sie ihre Bedeutung im Rahmen des einzelnen Reisevertrages nur entfalten, wenn sie in diesen einbezogen wurden (§ 2 AGBG). Zunächst ist der Reisekunde bei Vertragsabschluss ausdrücklich auf die Reise-AGB hinzuweisen und ihm muss Gelegenheit gegeben werden, in zumutbarer Weise vom Inhalt der AGB Kenntnis nehmen zu können.

Ob der Kunde tatsächlich hiervon Gebrauch macht oder nicht, ist gleichgültig, er muss nur die Möglichkeit dazu haben. Nach § 3 Abs. 3 der Verordnung über die Informationspflichten von Reiseveranstaltern sind Allgemeine Reisebedingungen dem Reisenden vor Vertragsabschluss vollständig auszuhändigen.

Hinweise nach Vertragsabschluss, wie etwa auf Auftragsbestätigungen oder Rechnungen, genügen nicht. Schließlich muss der Reisekunde mit der Geltung der AGB auch einverstanden sein. Dies bedarf nicht einer ausdrücklichen Zustimmungserklärung; stillschweigendes, konkludentes Verhalten genügt, indem der Kunde nunmehr - ausreichend informiert und in Kenntnis der Reise-AGB - seine Reise bucht.

Die Einbeziehung von Reise-AGB macht besondere Schwierigkeiten bei Kurzfrist- oder telefonischen Buchungen; bei Buchungen über das Internet genügt, dass der Nutzer im Verlaufe des Buchungs-Verfahrens zwingend mit den AGB konfrontiert wird, außerdem die Möglichkeit hat, sich deren Text auszudrucken.

  © RA Paul Degott bei Finanztip.de
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