Vorrang der Individualabrede
Auch ordnungsgemäß in den Vertrag einbezogene AGB können durch Einzelvereinbarungen zwischen den
Vertragsparteien verdrängt werden (§ 4 AGBG). Solche Individualabreden gehen den AGB-Bestimmungen vor, weil sie als spezielle Regelungen die Interessenlage der Vertragsparteien besser berücksichtigen. Durch das Vorrangprinzip soll außerdem verhindert werden, dass der Verwender vorher getroffene, vom Inhalt der AGB abweichende Abreden durch Berufung auf seine AGB wieder zunichte machen kann.
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