Das Gesetz zur Regelung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGBG) bestimmt die Anforderungen,
die wirksame AGB zu erfüllen haben.
AGB sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte
Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines
Vertrages stellt (§ 1 AGBG). Auf die äußere Form, ob Teil der Vertragsurkunde oder zusätzliches
Regelungswerk, ob schriftlich oder etwa per Bildschirm, kommt es nicht an.
Vertragsklauseln verlieren
ihre AGB-Eigenschaft, wenn sie zwischen den Vertragsparteien ausgehandelt worden sind (§ 1 Abs. 2 AGBG).
Aushandeln bedeutet, dass die Vertragsbedingungen zwischen den Beteiligten erörtert und gegenseitig
besprochen werden.