Mängelanzeige und Abhilfeverlangen

Wenn Sie der Meinung sind, dass die Reiseleistung mangelhaft ist, müssen Sie unbedingt schon am Urlaubsort etwas tun. Es reicht nicht, seine Unzufriedenheit in sich hineinzufressen und erst nach dem Urlaub tätig zu werden. Denn häufig wird es möglich sein, den Reisemangel zu beheben (beispielsweise reicht für einen defekten Duschkopf ein entschlossener Griff eines Installateurs).

Jeden Reisemangel müssen Sie dem Reiseveranstalter gegenüber anzeigen und ihn zur Abhilfe innerhalb einer angemessenen Frist auffordern. Dabei ist es notwendig und unverzichtbar, dass Sie sich mit dem Abhilfeverlangen an die örtliche Reiseleitung des Reiseveranstalters wenden. Tun Sie das entweder schriftlich (mit Kopie für sich) oder unter Zeugen, damit Sie später in Deutschland das Abhilfeverlangen und die Fristsetzung auch nachweisen können. 

Sollte der Mangel u.a. gerade darin bestehen, dass vor Ort keine Reiseleitung vorhanden ist, mahnen Sie den Reiseveranstalter in Deutschland – am besten per Telefax – ab. 

Erst nach der gesetzten angemessenen Frist dürfen Sie am Urlaubsort selbst Abhilfe schaffen (z.B. evtl. eine Ersatzunterkunft für die bisherige ungeziefer-verseuchte Unterkunft beziehen und die Kosten hierfür dem Reiseveranstalter in Rechnung stellen. 

Sie müssen ausnahmsweise dem Reiseveranstalter dann keine Frist setzen, wenn eine Abhilfe gar nicht möglich ist (z.B. kann an das einzige Hotel am Ort der zugesicherte Swimmingpool ja nicht auf die Schnelle angebaut werden), wenn der Reiseveranstalter bzw. die Reiseleitung vor Ort die Abhilfe von vornherein verweigert oder Ihnen nach objektiver Betrachtung (Ihre subjektive "Wut im Bauch" zählt hier nicht) ein Zuwarten für Sie nicht zumutbar ist. Das ist z.B. dann so, wenn Sie nachts am Urlaubsort ankommen und das Hotel überbucht ist. Hier dürfen Sie ohne Abmahnung und Fristsetzung sich ein anderes Hotel suchen. 

Merke: Es reicht nicht, wenn Sie Ihre Beschwerde beim Leistungserbringer (Hotelier, Mietwagenfirma, etc.) anbringen. Ihre Abmahnung muss an den Reiseveranstalter gerichtet sein. 

Merke weiter: Wenn Sie nicht vor Ort Abhilfe unter Fristsetzung verlangen, kann es sein, dass Sie in Deutschland dann keine Rechte auf Minderung oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung geltend machen können.

© RA G. Kaßing, zuletzt geändert 05.06.1998


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