Nichtantritt der Reise: Volle Stornopauschale unwirksam

Eine Stornopauschale von 100 Prozent bei Nichtantritt der Reise stellt eine unangemessene Benachteiligung des Reisenden dar; sie weicht von wesentlichen Grundgedanken des § 651i BGB ab und ist deshalb gemäß § 9 Absätze 1, 2 Nr. 1 AGBG unwirksam. Denn der Reiseveranstalter behält den vollen Reisepreis, ohne dass differenziert wird nach Haupt-, Zwischen- oder Nebensaison, nach der Beliebtheit des Reiseziels oder bezüglich der einzelnen Kostenfaktoren (OLG Nürnberg, Urteil vom 20.7.1999 – bislang unveröffentlicht).

Praxishinweis: Stornostaffeln bleiben ein neuralgisches Thema. Das Urteil sollte in der nächsten AGB-Auflage berücksichtigt werden. Denn es gibt zu Storno-AGB wenig veröffentlichte Rechtsprechung, so dass obiges Urteil sicherlich auf öffentliche Resonanz stoßen wird.

Der Inhalt ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der Rechtsmaterie machen es notwendig, Haftung und Gewähr auszuschließen.

© RA Paul Degott und IWW-Institut, "RechtsBrief Touristik", Beilage des "SteuerBrief Touristik" bei Finanztip.de
  verlaufen? hier zur NEUEN Startseite Reiserecht