Nichtantritt der Reise: Volle Stornopauschale unwirksam
Eine Stornopauschale von 100 Prozent bei Nichtantritt der Reise stellt eine unangemessene Benachteiligung des Reisenden dar; sie weicht von wesentlichen Grundgedanken des § 651i BGB ab und ist deshalb gemäß § 9 Absätze 1, 2 Nr. 1 AGBG unwirksam. Denn der Reiseveranstalter behält den vollen Reisepreis, ohne dass differenziert wird nach Haupt-, Zwischen- oder Nebensaison, nach der Beliebtheit des Reiseziels oder bezüglich der einzelnen Kostenfaktoren (OLG Nürnberg, Urteil vom 20.7.1999 – bislang unveröffentlicht).
Praxishinweis: Stornostaffeln bleiben ein neuralgisches Thema. Das Urteil sollte in der nächsten AGB-Auflage berücksichtigt werden. Denn es gibt zu Storno-AGB wenig veröffentlichte Rechtsprechung, so dass obiges Urteil sicherlich auf öffentliche Resonanz stoßen wird.
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